Sportbekleidung darf auch als "olympiaverdächtig" beworben werden
Sportbekleidung darf grundsätzlich auch als "olympiareif" oder "olympiaverdächtig" beworben werden. Die Verwendung dieser Bezeichnungen in der Werbung verstoße als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Damit scheiterte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe. (Az. I ZR 225/17).
Der Verband hatte gegen einen Großhändler geklagt, der während der Olympischen Spiele 2016 für Sportbekleidung mit den Attributen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" geworben hatte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen schützen soll. Nach einer Abmahnung durch den DOSB gab das Unternehmen bereits eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangte der Verband aber auch die Erstattung der Abmahnkosten.
Im Berufungsverfahren wies das Oberlandesgericht Rostock die Klage ab, weil aus seiner Sicht die Werbung nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstoße. Dagegen legte der DOSB Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Die Bundesrichter wiesen diese aber nun zurück und bestätigten die Abweisung der Zahlungsklage.
Die Voraussetzungen für eine Ausnutzung der "Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen" im Sinne des Olympia-Schutzgesetzes hätten nicht vorgelegen, entschied der Erste Zivilsenat des BGH. Dafür müsse eine so enge Bezugnahme zu den Olympischen Spielen vorliegen, wie sie etwa offiziellen Sponsoren zustehe.
Der Anwendungsbereich des Olympia-Schutzgesetzes dürfe nicht "überdehnt" werden, mahnte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Ein enger Bezug wird laut der Entscheidung deshalb nicht allein dadurch hergestellt, "dass Wörter wie olympiareif und olympiaverdächtig produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden".
(O.Tatarinov--DTZ)