EuGH hält strenge Vorgaben für Schwarzwälder Schinken grundsätzlich für möglich
Für Schwarzwälder Schinken kann grundsätzlich auch vorgeschrieben werden, dass der Schinken im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt wird. Dies müsse aber ein "erforderliches und verhältnismäßiges Mittel" darstellen, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung des geschützten Produktes zu gewährleisten, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch fest. In dem konkreten Fall muss demnach nun das Bundespatentgericht entscheiden. (Az. C-367/17)
In Deutschland läuft vor den Gerichten seit Jahren ein Rechtsstreit darum, ob auch Vorgaben zum Schneiden und Verpacken unter den Schutz der geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" fallen können. Ein Verband will erreichen, dass der Schinken nur im Herstellungsgebiet aufgeschnitten und verpackt werden darf.
Das Bundespatentgericht legte den Fall schließlich dem EuGH zur Auslegung des EU-Rechts vor. Das Gericht wollte vor allem wissen, inwieweit bestimmte Aspekte der Qualitätssicherung eine Beschränkung des Aufschneidens und Verpackens auf das Herstellungsgebiet rechtfertigen können. Der EuGH eröffnete grundsätzlich den Weg für solche Vorgaben. Es sei aber Sache des nationalen Gerichts, ob dies durch die Ziele der maßgeblichen Verordnungen gebührend gerechtfertigt sei.
(L.Møller--DTZ)