Mieter können sich auf Kündigungsschutzklausel in Kaufvertrag berufen
Mieter können sich auf eine Kündigungsschutzklausel berufen, die in einem Kaufvertrag zwischen einer Kommune und den neuen Eigentümern festgeschrieben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in einem Fall aus Bochum, dass nach dem Verkauf eines Hauses durch die Stadt eine solche Klausel eigene Schutzrechte der Mieter begründe. Der BGH wies damit die Räumungsklage der neuen Eigentümer zurück. (Az. VIII ZR 109/18)
Die Stadt Bochum hatte im Jahr 2012 ein Siedlungshaus verkauft, in dem seit mehr als 30 Jahren ein ehemaliger Bergmann wohnte. Im Kaufvertrag war festgeschrieben, dass der Käufer das bestehende Mietverhältnis übernimmt und die Mieter ein "lebenslanges Wohnrecht" haben. Dennoch kündigten die neuen Eigentümer den Mietern.
Nach der Kündigung beriefen sich die Mieter auf die Kündigungsschutzklausel in dem Kaufvertrag. Die daraufhin von den Eigentümern erhobene Räumungsklage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht in Bochum erfolglos. Im Revisionsverfahren bestätigte auch der BGH die vorherigen Entscheidungen.
Bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht handele es sich um einen "echten Vertrag zugunsten Dritter", entschieden die Bundesrichter. Damit habe der Mieter eigene Rechte gegenüber dem Käufer des Hauses als neuem Vermieter, welche die Kündigung ausschlössen.
(P.Vasilyevsky--DTZ)