Haus & Grund besorgt über möglichen Datenschutzverstoß bei Klingelschildern
Der Eigentümerverband Haus & Grund hat von der Bundesregierung eine Klarstellung über die Zulässigkeit der Nennung von Mieternamen auf Klingelschildern gefordert. "Es darf nicht sein, dass Vermietern hohe Bußgelder drohen, nur weil sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen", sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke am Donnerstag in Berlin. Die Grünen erklärten hingegen, die "ganz überwiegende Mehrzahl der normalen, analogen Klingelschilder" sei von der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) "nicht betroffen".
Hintergrund für die Befürchtungen ist die Entscheidung eines großes Wohnungsunternehmens in Wien, an 220.000 Wohnungen die Namen der Mieter durch Nummern zu ersetzen. Zuvor war ein Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Nennung des Namens neben der Türnummer gegen die DSGVO verstoße.
Die neuen Datenschutzregeln der EU waren am 25. Mai endgültig in Kraft getreten. Sie machen Unternehmen und Organisationen europaweit gültige Vorgaben für die Speicherung von Daten. Kleinere Betriebe, Vereine und Ehrenamtliche meldeten dabei immer wieder Sorgen vor missbräuchlichen Abmahnungen an.
Die Bundesregierung müsse nun "umgehend dieses Datenschutz-Chaos beenden und klarstellen, dass Namen an Klingelschildern und Briefkästen weiterhin genannt werden dürfen", forderte Warnecke. "Wir haben es hier mit europäischem Recht zu tun", sagte der Verbandspräsident. "Deshalb müssen wir davon ausgehen, dass dies auch in Deutschland Konsequenzen hat".
Spätestens wenn Mieter den Vermieter aufforderten, den Namen zu entfernen, müsse dieser aktiv werden. Denn seit Geltung der DSGVO seien die Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen den Datenschutz extrem gestiegen.
Die Behauptung, die Datenschutzgrundverordnung würde Mieter dazu zwingen, ihre Klingelschilder abzumontieren, entbehre "jeder Grundlage", erklärte hingegen der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz. Die "ganz überwiegende Mehrzahl der normalen, analogen Klingelschilder sind datenschutzrechtlich nicht betroffen", betonte er.
Für die anderen, die zum Beispiel in großen Wohnungsbaugesellschaften verwaltet und ausgedruckt und zum Teil sogar digital an Türen angezeigt würden, sei zwar die DSGVO einschlägig. Aber für die Anbringung des namentlichen Türschildes gebe es zweifellos ein "berechtigtes Interesse" im Sinne von Artikel 6 der DSGVO. Deshalb müsse hier "keine generelle Einwilligung eingeholt werden".
Die Mieter, die von sich aus keine namentliche Veröffentlichung wollten, können dem Anbringen ihres Namens am Klingelschild selbstverständlich widersprechen, fügte von Notz hinzu und warnte davor, "substanzlos gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung zu wettern" und damit Menschen zu verunsichern.
(W.Uljanov--DTZ)