Fluggäste haben auch bei verspätetem Ersatzflug Anspruch auf Entschädigung
Flugpassagiere haben auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie für einen annullierten Flug zwar Ersatz bekommen haben, dieser aber erheblich verspätet ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Letztlich habe der Fluggast auch dann sein Ziel nicht pünktlich erreicht, hieß es zur Begründung. (Az: X ZR 73/16)
Die Kläger hatten bei Singapore Airlines einen Flug von Frankfurt am Main nach Sydney in Australien gebucht, der Umstieg war in Singapur. Der Flug von Frankfurt nach Singapur fiel jedoch aus. Singapore Airlines bot zwar einen Ersatzflug einer anderen Fluggesellschaft an, dieser war jedoch um 16 Stunden verspätet. Dadurch verpassten die Reisenden ihren Anschlussflug nach Sydney und kamen dort erst 23 Stunden später als geplant an.
Daher forderten die drei Flugpassagiere eine sogenannte Ausgleichszahlung, hier für einen Interkontinentalflug jeweils 600 Euro. Singapore Airlines lehnte dies wegen des angebotenen Ersatzfluges ab.
Doch der Ersatzflug befreit die Fluglinie hier nicht von der Ausgleichspflicht, urteilte der BGH. Dies sei nach den EU-rechtlichen Vorgaben nur dann der Fall, wenn die Fluggäste mit dem Ersatzflug ihr Endziel je nach Zeitpunkt der Ankündigung höchstens zwei oder vier Stunden verspätet erreichen. Hier seien es 23 Stunden gewesen.
Singapore Airlines könne auch nicht auf die Ersatz-Fluglinie verweisen, hieß es weiter. Die Fluggesellschaft habe den ursprünglichen Flug annulliert und bleibe daher verantwortlich.
(A.Stefanowych--DTZ)