"Sofortüberweisung" darf nicht der einzige kostenlose Zahlungsweg sein
Bei Bestellungen und Buchungen im Internet dürfen Händler und Dienstleister nicht die "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Bei der Nutzung dieses Zahlungssystems müssten die meisten Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zur Begründung. Das sei ihnen aber nicht zumutbar. (Az: KZR 39/16)
Der BGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Bahn statt. Deren Vertriebstochter DB Vertrieb GmbH bietet auch die Buchung von Flügen an. Dabei war früher die "Sofortüberweisung" das einzige kostenlose Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit Kreditkarte wurde dagegen ein Entgelt in Höhe von 12,90 Euro fällig.
Die "Sofortüberweisung" wird von der privaten Sofort GmbH in München angeboten. Für eine Zahlung müssen Kunden ihre Daten in eine Maske eingeben, einschließlich Benutzer-PIN und TAN. Die Sofort GmbH fragt dann bei der Bank des Kunden ab, ob die Überweisung mit diesen Daten durchläuft.
Aufgrund gemeinsamer Absprachen der Kreditwirtschaft ist es nach den Geschäftsbedingungen fast aller Banken allerdings unzulässig, die streng geheimen PIN und TAN auf anderen Internetseiten als dem Onlineportal des jeweiligen Instituts einzugeben. Die Kunden sind vielmehr dazu verpflichtet, die Sicherheitsmerkmale geheim zu halten. Daher argumentierte der vzbv, die "Sofortüberweisung" reiche als einziger kostenloser Zahlungsweg nicht aus.
Dieser Sichtweise folgte der BGH nun in seinem Urteil. Die Nutzung des Zahlungsdienstes der Sofort GmbH setze in vielen Fällen einen Verstoß der Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank voraus. Das sei den Kunden aber nicht zumutbar, urteilte der BGH.
(A.Stefanowych--DTZ)