Bundesgerichtshof (BGH) schränkt Tabakwerbung im Internet ein
Tabak-Unternehmen dürfen auch auf dem eigenen Internetauftritt nur eingeschränkt für ihre Produkte werben. Zumindest auf der Startseite ist anpreisende Werbung unzulässig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen den deutschen Hersteller Pöschl Tabak geklagt hatte. (Az: I ZR 117/16)
Das mittelständische Unternehmen aus Geisenhausen in Bayern informiert im Internet über seine Produkte, vorrangig Schnupftabak, aber auch Feinschnitt und Zigaretten. Ende 2014 zeigte die Startseite ein Foto von vier gut gelaunten Personen beim Tabakkonsum. Der vzbv sah darin eine unzulässige Werbung und klagte. Wie schon die Vorinstanzen gab nun auch der BGH der Klage statt. Der Verband begrüßte das Urteil der Karlsruher Richter. Damit habe der Bundesgerichtshof klargestellt, "dass auch im Internet ein striktes Tabakwerbeverbot gilt", teilte vzbv-Chef Klaus Müller mit.
Zur Begründung erklärten die Richter, die Abbildung zeichne ein attraktives Bild vom Tabakkonsum und sei daher als Werbung anzusehen. EU-Recht verbiete aber Tabakwerbung in einem "Dienst der Informationsgesellschaft", etwa Presse und Internet. Dazu gehöre auch "die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens".
Inzwischen hat der Internetauftritt von Pöschl Tabak auf der Startseite zunächst eine Altersabfrage vorgeschaltet. Ob dies ausreicht, hatte der BGH nicht zu entscheiden. (N.Loginovsky--DTZ)