Makler müssen in Anzeigen Energie-Angaben machen
In Immobilienanzeigen müssen Makler Angaben zur Energieeffizienz machen, wenn für das Haus ein Energieausweis vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab am Donnerstag entsprechenden Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Makler statt. (Az: I ZR 232/16 und weitere)
Die Makler hatten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf angeboten. Darin machten sie keine Angaben zum Energieausweis oder Energieverbrauch.
Die Umwelthilfe hielt dies für erforderlich und forderte die Makler auf, entsprechende Anzeigen künftig zu unterlassen.
Wie nun der BGH entschied, steht den Umweltschützern ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch zwar nicht zu. Denn die Vorschriften zu Pflichtangaben bezüglich des Energieausweises richteten sich an die Eigentümer, nicht an die Makler.
Allerdings gehöre der Energieausweis zu den "wesentlichen Informationen", die Makler auch in Anzeigen den Lesern nicht vorenthalten dürfen, urteilte der BGH. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, gehören danach "die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs".
Der Energieausweis soll es Käufern und Mietern ermöglichen, den energetischen Zustand eines Gebäudes einzuschätzen. Seit Mai 2015 müssen Eigentümer einen solchen Ausweis spätestens dann erstellen lassen, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten wollen. Ausgenommen sind Baudenkmäler und Wohnungen unter 50 Quadratmetern.
(O.Tatarinov--DTZ)