BGH: Kein Grundrecht auf Gewinnoptimierung für Wohnungseigentümer
Eigentümer vermieteter Immobilien haben "keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung". Im Streit um eine Mietkündigung stehen den wirtschaftlichen Interessen des Vermieters die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange der Mieter gegenüber, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe betonte. Demnach ist eine Mietkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes nur zulässig, wenn die sonst bestehenden Nachteile für den Eigentümer die Nachteile des Mieters deutlich übersteigen. (Az: VIII ZR 243/16)
Konkret geht es um ein Modegeschäft in St. Blasien bei Freiburg. Eigentümerin des Gebäudes ist eine Immobiliengesellschaft, die 2015 auch das mit einem Mietshaus bebaute Nachbargrundstück kaufte. Die Gesellschaft will das Mietshaus abreißen, um Platz für eine Erweiterung des Modegeschäfts zu machen. Noch im selben Jahr kündigte sie den Mietern. Die Mieter einer im Jahr 2012 bezogenen Sieben-Zimmer-Wohnung weigerten sich jedoch auszuziehen. Die Immobiliengesellschaft klagte schließlich auf Räumung. Sie argumentierte, die Erweiterung des Modehauses sei zwingend erforderlich, um die Existenz des Geschäfts dauerhaft zu sichern.
Amtsgericht und Landgericht waren dem noch gefolgt. Der BGH wies die Räumungsklage nun jedoch ab.
Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, dass nicht nur die Eigentumsrechte der Immobiliengesellschaft Verfassungsrang haben. Auch das "Besitzrecht des Mieters" sei durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. "Vor diesem Hintergrund gewährt das Eigentum dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht."
Umgekehrt sei eine solche sogenannte Verwertungskündigung aber auch nicht erst zulässig, wenn die Existenz eines Unternehmens bedroht ist. Eigentümer und Vermieter müssten keine Nachteile hinnehmen, die die Nachteile der Mieter durch den Verlust ihrer Wohnung weit übersteigen. Die Gerichte müssten die Interessen beider Seiten daher sorgfältig abwägen, mahnte der BGH.
Im konkreten Fall hätten sich die Vorinstanzen auf die angeblich existenzielle Bedeutung der Erweiterung für das Modehaus gestützt. Dies sei aber lediglich ein sehr allgemein gehaltener Vortrag der Immobiliengesellschaft gewesen. Konkrete entsprechende Feststellungen hätten die Gerichte nicht getroffen. Auch das Unternehmen habe "nicht einmal ansatzweise" dargelegt, dass das Modehaus nur durch eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück dauerhaft gesichert werden könne.
Der BGH rügte, dass Gerichte ohne solche Nachweise dem "Interesse einer möglichen bloßen Gewinnoptimierung" nachgeben würden. "Dies jedoch wird den (hohen) gesetzlichen Anforderungen an eine Verwertungskündigung nicht gerecht."
Im konkreten Fall seien die Anforderungen an die notwendigen Nachweise besonders hoch, weil das Modehaus und die Immobiliengesellschaft zwar wirtschaftlich und personell eng verbunden seien, es sich rechtlich aber dennoch um verschiedene Unternehmen handele. (Y.Ignatiev--DTZ)