Mieter müssen nicht benachbartem Geschäft weichen
Eigentümer vermieteter Immobilien haben "keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung": Auch nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interessen stehen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange der Mieter gegenüber, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe betonte. Demnach ist eine Mietkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes nur zulässig, wenn die sonst bestehenden Nachteile für den Eigentümer die Nachteile des Mieters deutlich übersteigen. (Az: VIII ZR 243/16)
Konkret geht es um ein Modegeschäft in St. Blasien bei Freiburg. Eigentümerin des Gebäudes ist eine Immobiliengesellschaft, die 2015 auch das mit einem Mietshaus bebaute Nachbargrundstück kaufte. Die Gesellschaft will das Mietshaus abreißen, um Platz für eine Erweiterung des Modegeschäfts zu machen. Noch im selben Jahr kündigte sie den Mietern und klagte schließlich auf Räumung.
Der BGH wies die Räumungsklage ab. Die Immobiliengesellschaft habe "nicht einmal ansatzweise" dargelegt, dass das Modehaus nur durch eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück dauerhaft gesichert werden könne.
(Y.Ignatiev--DTZ)