Rechter Verein "Ein Prozent" bleibt bei Facebook und Instagram gesperrt
Die Löschung von Konten sogenannter Hassorganisationen in sozialen Netzwerken ist zulässig. Damit bleibt der rechte Verein "Ein Prozent" mit seinen Kundenkonten bei Facebook und Instagram gesperrt, wie das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am Dienstag entschied. Das Gericht wies damit die Berufung des Vereins gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Görlitz zurück. (Az: 4 U 2890/19).
In dem juristischen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass es sich bei dem Verein um eine "Hassorganisation" im Sinn der Gemeinschaftsstandards der Internetplattform handle. Zumindest habe der Verein eine andere Hass verbreitende Organisation - die sogenannte Identitäre Bewegung - unterstützt.
Dem OLG-Urteil zufolge steht es sozialen Netzwerken grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von Hass verbreitenden Organisationen sowie von deren Unterstützern festzuschreiben. Eine Sperre dürfe freilich nicht willkürlich erfolgen, sondern sei nur nach vorheriger Abmahnung zulässig.
Facebook habe aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle. Daher sei der Schluss gerechtfertigt, dass dessen ideologische Ausrichtung darauf abziele, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen, entschied das Gericht.
Zwischen dem in Oybin im Kreis Görlitz ansässigen Verein und der rechtsextremen Identitären Bewegung bestehen Facebook zufolge Verbindungen. So habe der Vereinsvorsitzende in einem Zeitungsinterview gesagt, er habe die Identitäre Bewegung in Österreich finanziell unterstützt. Es habe auch weitere Verlautbarungen des Vereins gegeben, die diese Beziehung belegten.
Der Kläger hatte hingegen argumentiert, die Nutzungsbedingungen von Facebook, auf die sich die Löschung stützte, seien unwirksam und die Maßnahme willkürlich und unverhältnismäßig. Weder könne er selbst als Hassorganisation angesehen werden, noch unterstütze er eine solche.
Das Landgericht Görlitz hatte bereits im November entschieden, dass der Verein keinen Anspruch darauf hat, dass seine Konten wieder freigeschaltet werden. Dem folgte das OLG nun. Das Urteil ist rechtskräftig.
(U.Beriyev--DTZ)