OLG: Volksverhetzungsparagraf schützt auch vor Pauschalverunglimpfung von Frauen
Der Volksverhetzungsparagraf im Strafgesetzbuch gilt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auch bei einer pauschalen Verunglimpfung von Frauen. Zwar sei sein Hauptanwendungsbereich der Schutz von Minderheiten, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Das Gesetz erfasse aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. (Az. III-1RVs 77/20)
Das Kölner OLG hob damit den Freispruch eines Manns auf, der auf einer von ihm betriebenen Homepage Frauen unter anderem "Menschen zweiter Klasse", "minderwertige Menschen" und "den Tieren näherstehend" bezeichnet hatte.
Das Landgericht Bonn hatte den Freispruch damit begründet, dass der Volksverhetzungsparagraf nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung, ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion definiert seien. Eine geschlechtsspezifische Bestimmung nehme der Paragraf dagegen nicht vor.
Auf Revision der Staatsanwaltschaft verwies der OLG-Senat die Strafsache nun zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurück. Zur Begründung erklärten die Kölner Richter, aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie und aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass zu den im Volksverhetzungsparagraf geschützten "Teilen der Bevölkerung" auch Frauen zählen.
Zwar werde die Vorschrift offenkundig in der Praxis meist bei rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten angewendet. Unter den Paragrafen fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen. Da der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihre Menschenwürde angegriffen habe, sei davon auszugehen, dass er den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe.
(S.A.Dudajev--DTZ)