Deutsche Tageszeitung - Teilerfolg für Künast nach umstrittenem Gerichtsurteil zu Beleidigungen

Teilerfolg für Künast nach umstrittenem Gerichtsurteil zu Beleidigungen


Teilerfolg für Künast nach umstrittenem Gerichtsurteil zu Beleidigungen
Teilerfolg für Künast nach umstrittenem Gerichtsurteil zu Beleidigungen / Foto: ©

Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat nach einem umstrittenen Gerichtsurteil zu Beleidigungen gegen sie doch noch einen Teilerfolg errungen. Sechs von 22 Nutzerkommentaren auf Facebook enthielten "jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung", wie das Berliner Landgericht am Dienstag mitteilte. Im ursprünglichen Urteil vom September hatte das Gericht bei keinem der Kommentare Rechtsverstöße erkannt.

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Auslöser war ein Facebook-Post zu einer Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema Sex mit Kindern. Unbekannte überzogen Künast unter dem Facebook-Post mit einer ganzen Serie übelster Beschimpfungen. Das Landgericht Berlin urteilte am 9. September, die Kommentare bewegten sich "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren".

Künast wollte vor dem Landgericht erreichen, dass Facebook die personenbezogenen Daten der Urheber herausgibt, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können. Dies lehnte das Gericht im September ab. Die Entscheidung führte zu viel Kritik.

Die Bundestagsabgeordnete legte daraufhin Beschwerde ein. Infolgedessen untersuchte die Zivilkammer die Kommentare noch einmal und gab Künast nun in sechs Fällen recht. Diese Kommentare hätten einen "ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe", hieß es nun.

Das Gericht begründete die Neubewertung der Kommentare mit dem "nunmehr dargelegten Kontext des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber". Daher dürfe Facebook in diesen sechs Fällen über den Namen und die E-Mail-Adresse des Nutzers, die IP-Adresse sowie den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Die übrigen 16 Kommentare stellen demnach aber "noch keine Straftaten der Beleidigung" dar, weil die Kommentare einen Sachbezug zu der Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 hätten und "sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften". Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(S.A.Dudajev--DTZ)

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