Bundesverfassungsgericht prüft Abhörpraxis des Bundesnachrichtendiensts
Vor dem Bundesverfassungsgericht hat die Verhandlung zur Abhörpraxis des Bundesnachrichtendiensts (BND) im Ausland begonnen. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe prüft, welche Befugnisse der deutsche Auslandsgeheimdienst beim Ausspähen von Ausländern im Ausland hat. BND-Chef Bruno Kahl verteidigte vor der Verhandlung die Befugnisse seiner Behörde. Die Verhandlung soll am Mittwoch fortgesetzt werden, ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
Hintergrund des Verfahrens sind Verfassungsbeschwerden gegen das 2017 in Kraft getretene BND-Gesetz. Gegen die darin geregelte Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland – die sogenannte strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung – klagen die internationale Organisation Reporter ohne Grenzen und mehrere ausländische Journalisten. Sie machen eine Verletzung des im Grundgesetz festgeschriebenen Fernmeldegeheimnisses und der Pressefreiheit geltend. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei um Menschenrechte, die auch für Ausländer im Ausland gelten.
BND-Chef Kahl verteidigte die angegriffenen Befugnisse des Auslandsgeheimdiensts als "unverzichtbaren Bestandteil" für die Arbeit seiner Behörde. In dem 2017 in Kraft getretenem neuen BND-Gesetz gebe es zudem Regeln für eine "sehr feine Kontrolle", sagte er am Rande des Verfahrens. Er betonte, die Bundesregierung sei auf "verlässliche Informationen auf der ganzen Welt" angewiesen.
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, hob die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens hervor. Der Rechtsstreit bewege sich "an der Schnittstelle mehrerer unsere Zeit prägender Entwicklungen". Es gehe um die "wachsende internationale Dimension sicherheitsbezogener Herausforderungen", die "Rasanz technologischer Entwicklungen" und die damit "einhergehende wachsende und auch neuartige Verwundbarkeit von Rechtsgütern". Damit erweise sich ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einmal mehr als "Spiegel seiner Zeit".
(M.Dylatov--DTZ)