Deutsche Tageszeitung - Gericht: Bonn bleibt Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums

Gericht: Bonn bleibt Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums


Gericht: Bonn bleibt Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums
Gericht: Bonn bleibt Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums / Foto: ©

Die Hauptdienststelle des Verteidigungsministeriums ist weiterhin in Bonn. Das entschied am Dienstag das Verwaltungsgericht Berlin, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Damit scheiterte der Personalrat der Berliner Nebenstelle des Ministeriums mit einem Antrag auf die gerichtliche Feststellung, dass Berlin inzwischen Hauptsitz der Dienststelle geworden sei und sich in Bonn nur noch eine Nebenstelle befinde. (Az. VG 71 K 4.19 PVB)

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Nach dem Berlin-Bonn-Gesetz von 1994 und dem darauf beruhenden Beschluss der Bundesregierung befindet sich der Dienstsitz des Bundesverteidigungsministeriums am früheren Regierungssitz in Bonn, ein weiterer Dienstsitz besteht in Berlin. Inzwischen wurden aber zahlreiche Stellen und Aufgaben des Ministeriums nach Berlin verlagert. So arbeitet von den 2760 Beschäftigten des Ministeriums nach Gerichtsangaben inzwischen etwas mehr als die Hälfte in Berlin.

Die Dienststelle in Berlin galt in personalvertretungsrechtlicher Sicht bislang als sogenannte Nebenstelle, bei der aufgrund eines Beschlusses der Beschäftigten in Berlin ein eigener Personalrat gewählt wurde. Mit Blick auf die Wahlen zur Personalvertretung im kommenden Jahr wollte der Berliner Personalrat nun festgestellt wissen, dass Berlin zum Hauptsitz des Ministeriums wurde.

Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag jedoch zurück. Die Entscheidung über den Hauptsitz des Verteidigungsministeriums obliege allein der Bundesregierung. Die Festlegung auf Bonn sei nach wie vor gültig und ausdrücklich für Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmend, die an den Sitz der Behörde anknüpften.

Eine lediglich faktische Verlagerung der Schwerpunkte oder der Beschäftigtenzahlen ändere daran nichts, solange der Dienstsitz in Bonn als Dienststelle im Sinn des Bundespersonalvertretungsrechts fortbestehe. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

(U.Beriyev--DTZ)

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