Deutsche Tageszeitung - Gericht: Ärztin bei zweiter Leichenschau nicht sozialversicherungspflichtig

Gericht: Ärztin bei zweiter Leichenschau nicht sozialversicherungspflichtig


Gericht: Ärztin bei zweiter Leichenschau nicht sozialversicherungspflichtig
Gericht: Ärztin bei zweiter Leichenschau nicht sozialversicherungspflichtig / Foto: © AFP/Archiv

Die zweite Leichenschau vor einer Feuerbestattung begründet keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart laut Mitteilung vom Mittwoch. Im konkreten Fall sei die Ärztin nicht abhängig beschäftigt, sondern arbeite selbstständig. Dabei betonte das Gericht, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen "Hoheitsakt" handle.

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Eine zweite Leichenschau ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes starb.

Die Ärztin wird laut Gericht von der Gemeindeverwaltung als zweite Leichenbeschauerin jeweils im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten beauftragt. Mit Friedhofsmitarbeitern arbeite sie nur insofern zusammen, als dass ein städtischer Mitarbeiter die Leichen bereitstelle und entkleide.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte eine Versicherungspflicht der Ärztin aufgrund abhängiger Beschäftigung festgestellt. Ein Sozialgericht hob die Bescheide hingegen auf. Das LSG bestätigte diese Entscheidung nun.

Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Ärztin aufgrund behördlicher Ermächtigung eigenverantwortlich handle. Sie stelle Urkunden in eigenem Namen aus. Dabei unterliege sie auch nicht den Weisungen der Gemeinde. Durch die Übernahme einer hoheitlichen Aufgabe übe die Ärztin auch nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus.

Für die gebührenpflichtige Leichenschau erhält die Ärztin laut Gericht 30 Euro. Den Betrag strecke sie zunächst selbst vor und stelle ihn dann den Hinterbliebenen in Rechnung. Insofern sei die Zahlung auch nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten, betonte das Gericht.

(L.Svenson--DTZ)

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