Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare
Der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption ist verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied, muss die Adoption der Kinder des Partners auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein. Dort aufwachsende Kinder würden sonst gleichheitswidrig benachteiligt. Für eine Neuregelung gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Zeit bis Ende März 2020. (Az: 1 BvR 673/17)
Das Gericht gab damit der Beschwerde einer Mutter und ihrer beiden Kinder aus Westfalen statt. Der leibliche Vater war 2006 gestorben. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, ohne allerdings erneut zu heiraten. Grund ist unter anderem, dass die Mutter sonst ihre Witwenrente verlieren würde. Dennoch wollten sie und ihr neuer Partner erreichen, dass die Kinder "die Stellung gemeinschaftlicher Kinder" bekommen, dass also die Mutter ihre rechtliche Mutterschaft behält und gleichzeitig ihr neuer Partner rechtlicher Vater der Kinder wird.
Nach bisherigem Recht ist dies nicht möglich. Eine Adoption durch den neuen Partner würde dazu führen, dass die leibliche Mutter ihre rechtliche Elternschaft verliert. Die Beschränkung der Stiefkindadoption auf Ehepaare soll sicherstellen, dass adoptierende Eltern in einer stabilen Beziehung leben. Die Klage war daher bis hinauf zum Bundesgerichtshof gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die bisherige Rechtslage zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien führt. Denn diese Kinder könnten nicht in einer Familie mit zwei rechtlichen Eltern aufwachsen. Einfluss darauf, ob ihre faktischen sozialen Eltern heiraten, hätten sie aber nicht. Ebenso habe der Ausschluss der Stiefkindadoption durch nichteheliche Paare keinen Einfluss darauf, ob diese Kinder dort in günstigen und stabilen Beziehungen aufwachsen.
Allerdings erkannten die Karlsruher Richter das Ziel der bisherigen Regelung an, "die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen". Dies sehe auch das europäische Adoptionsübereinkommen so vor. Die Ehe könne auch ein Indiz für die Stabilität der Beziehung sein. Sie zum alleinigen Maßstab zu machen, sei aber "kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks".
Im Interesse der Kinder müsse die Stiefkindadoption daher auch in stabilen nichtehelichen Partnerschaften möglich sein. Dabei dürfe der Gesetzgeber aber auch an nichteheliche Lebensgemeinschaften "solche Stabilitätserwartungen stellen, wie sie Ehen berechtigterweise entgegengebracht werden". Kriterium könne beispielsweise auch die bisherige Beziehungsdauer sein.
Dabei verwiesen die Karlsruher Richter aber auch auf den gesellschaftlichen Wandel. "Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert", heißt es in dem Beschluss. "Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre."
Ob die bisherige Regelung neben den Kindern auch die nichtehelichen Paare und Lebenspartnerschaften verfassungswidrig benachteiligt, ließen die Karlsruher Richter offen. Dem Gesetzgeber gaben sie eine Neuregelung bis zum 31. März 2020 auf.
(W.Novokshonov--DTZ)