Deutsche Tageszeitung - 41 Parteien können an Bundestagswahl teilnehmen

41 Parteien können an Bundestagswahl teilnehmen


41 Parteien können an Bundestagswahl teilnehmen
41 Parteien können an Bundestagswahl teilnehmen / Foto: © AFP

An der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar können 41 Parteien teilnehmen. Wie die Bundeswahlleiterin am Dienstag mitteilte, entschied dies der Bundeswahlausschuss in einer zweitägigen Sitzung. Damit wurden weniger Parteien als bei der letzten Wahl 2021 zugelassen. Für die meisten Parteien gibt es aber für die Teilnahme eine weitere Hürde.

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2021 hatte der Bundeswahlausschuss zunächst 53 Parteien grundsätzlich zugelassen. Sofern sie nicht schon im Bundestag oder in einem Landtag mit fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen sie aber damals wie heute eine weitere Bedingung erfüllen: Sie müssen für ihre konkreten Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften sammeln. Nicht allen gelang dies 2021. Deshalb traten letztlich nur 47 Parteien zur Wahl an.

Der Wahlausschuss stellte für die Bundestagswahl 2025 fest, dass zehn Parteien keine Unterschriftenlisten benötigen, weil sie bereits in ausreichender Zahl in Bundestag oder Landtagen vertreten sind. Auch der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) muss dies als Partei einer nationalen Minderheit nicht tun. Für ihn gilt wegen dieses Status auch die Fünf-Prozent-Hürde für den Einzug in den Bundestag nicht.

Abgelehnt hat der Wahlausschuss diesen Status im Fall der Partei Die Sonstigen. Auch diese hatte beantragt, als Partei nationaler Minderheiten anerkannt zu werden. Die Sonstigen müssen nun Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge sammeln und unterliegen der Fünf-Prozent-Klausel.

Die Frist für Wahlvorschläge und Unterschriftenlisten läuft bis zum 20. Januar, 18.00 Uhr. Sie müssen als Landeslisten bei den Landeswahlleitungen beziehungsweise als Kreiswahlvorschläge bei den Kreiswahlleitungen eingereicht werden. Über die Zulassung entscheiden dann die Landes- bzw. Kreiswahlausschüsse am 24. Januar.

Seit der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 können Kreiswahlvorschläge einer Partei nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.

(M.Travkina--DTZ)

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