Deutsche Tageszeitung - Karlsruhe: Kostenerstattung für eingestelltes Bußgeldverfahren neu prüfen

Karlsruhe: Kostenerstattung für eingestelltes Bußgeldverfahren neu prüfen


Karlsruhe: Kostenerstattung für eingestelltes Bußgeldverfahren neu prüfen
Karlsruhe: Kostenerstattung für eingestelltes Bußgeldverfahren neu prüfen / Foto: © AFP/Archiv

Nach einem eingestellten Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens muss neu geprüft werden, wer die Auslagen des Betroffenen zahlen muss. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hob nach Angaben vom Montag eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom September 2023 auf. Demnach sollte der Betroffene selbst für die Kosten aufkommen. Das sei aber nicht begründet worden, hieß es aus Karlsruhe. (Az. 2 BvR 375/24)

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Der Mann hatte einen Bußgeldbescheid in Höhe von etwa 140 Euro bekommen, weil er innerorts zu schnell gefahren sein sollte. Dagegen legte er Einspruch ein, und das Amtsgericht setzte einen Verhandlungstermin an. Der Verteidiger schaute sich das Blitzerfoto an und erkannte keine Übereinstimmung zwischen seinem Mandanten und dem Fahrer. Es sei nicht derselbe Mann, erklärte er.

Das Verfahren wurde eingestellt. Das Amtsgericht entschied außerdem ohne nähere Erklärung: "Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse nicht." Dagegen wehrte sich der Mann zunächst vor dem Amtsgericht, später vor dem Hamburger Landgericht, hatte aber keinen Erfolg.

Deswegen zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Unter anderem machte er einen Verstoß gegen das sogenannte Willkürverbot geltend. Dem Beschluss des Amtsgerichts lasse sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, warum es ihm die Kosten auferlegt habe, argumentierte er.

Dem stimmte das Bundesverfassungsgericht nun zu. Grundsätzlich müssten die Kosten vom Staat getragen werden, wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt werde, erklärte es. Es gebe zwar einige Ausnahmen. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts gehe aber nicht hervor, warum die Kosten dem Betroffenen auferlegt würden.

Darum könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich - ebenso wie später das Landgericht - von "sachfremden Erwägungen" habe leiten lassen. Da die Entscheidung nicht begründet wurde, sei ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht auszuschließen.

(A.Stefanowych--DTZ)

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