Verwaltungsgericht hebt Abschiebeverbot für Sami A. vorläufig auf
Der abgeschobene mutmaßliche Islamist Sami A. muss bis auf weiteres nicht aus Tunesien nach Deutschland zurückgeholt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor, mit dem die Richter am Mittwoch einem Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) folgten. Mit seiner Entscheidung hob das Gericht das Abschiebeverbot für A. vorläufig auf. (Az. 7a L 1947/18.A)
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Zur Begründung erklärte das Gericht, die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Tunesiers in seinem Heimatstaat sei nicht mehr wahrscheinlich. Hintergrund ist eine vom Bamf vorgelegte entsprechende Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober. Diese diplomatische Zusicherung sei geeignet, "die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung in hinreichendem Maß auszuräumen", befand das Verwaltungsgericht.
Der zuletzt in Bochum lebende A. war am 13. Juli unter umstrittenen Umständen aus Deutschland abgeschoben worden. Tags zuvor hatte das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil dem von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuften Tunesier in seiner Heimat Folter drohe.
Diese Entscheidung änderte das Gericht nun mit seinem Beschluss vom Mittwoch ab, weil es nach der Verbalnote der tunesischen Botschaft keine Foltergefahr mehr sah. Dabei verwiesen die Richter auch darauf, dass das Medieninteresse am Fall Sami A. und dessen politische Brisanz "in besonderem Maße die tatsächliche Einhaltung der Zusicherung durch die tunesischen Behörden" fördere.
Als "nicht glaubhaft" bewertete das Verwaltungsgericht Angaben von A., er sei nach seiner damals rechtswidrigen Abschiebung in Tunesien gefoltert beziehungsweise unmenschlich behandelt worden. Sami A. soll ein Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein. Sein Fall beschäftigt Justiz und Politik bereits seit langer Zeit.
(I.Beryonev--DTZ)