Strafbefehle müssen in Sprache des Empfängers übersetzt werden
In Deutschland erlassene Strafbefehle müssen in die Sprache des Empfängers übersetzt werden, wenn dieser die deutsche Sprache nicht beherrscht. Nicht nur für Urteile, auch für Strafbefehle gilt das in einer EU-Richtlinie festgeschriebene Recht auf Übersetzungen in Strafverfahren, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag im Fall eines niederländischen Autofahrers entschied. (Az. C-278/16)
Das Amtsgericht im rheinischen Düren hatte im November 2015 einen Strafbefehl gegen den Niederländer wegen Unfallflucht erlassen. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst, nur die Erläuterungen zu den Anfechtungsmöglichkeiten waren mit einer niederländischen Übersetzung versehen.
Dem EuGH-Urteil zufolge stellt aber ein Strafbefehl - der stets ohne mündliche Hauptverhandlung erlassen wird - zugleich eine Anklageschrift und ein Urteil dar. Ohne schriftliche Übersetzung sei der Empfänger gegebenenfalls nicht in der Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben. (P.Tomczyk--DTZ)