Deutsche Tageszeitung - Satirepartei Die Partei muss kein Geld an Bundestagsverwaltung zahlen

Satirepartei Die Partei muss kein Geld an Bundestagsverwaltung zahlen


Satirepartei Die Partei muss kein Geld an Bundestagsverwaltung zahlen
Satirepartei Die Partei muss kein Geld an Bundestagsverwaltung zahlen / Foto: ©

Der Satirepartei Die Partei droht vorerst keine Zahlungsunfähigkeit: Die Partei muss der Bundestagsverwaltung weder Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung zurückzahlen noch die geforderte Strafzahlung leisten, wie das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag entschied. Das Gericht gab damit einer Klage der Partei statt. (VG 2 K 413.16)

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Der Vorsitzende Martin Sonneborn hatte zuvor erklärt, im Fall von Strafzahlungen drohe der Partei die Zahlungsunfähigkeit. Die Bundestagsverwaltung hatte von der Satirepartei die Rückzahlung von 70.000 Euro sowie rund 380.000 Strafgeld gefordert und dies mit unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Partei von 2014 begründet. Darin machte diese Einnahmen geltend, die sie aus dem Verkauf von Geld erzielte. Mit den Einnahmen einer Partei steigen zugleich deren Ansprüche auf Zuwendungen aus der Parteienfinanzierung. Die Satirepartei hatte Interessierten 2014 angeboten, gegen Überweisung von 25, 55 oder 105 Euro einen 20-, 50- oder 100-Euroschein sowie zwei Postkarten mit Motiven der Partei Die Partei zu erhalten.

Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung hätte die Partei einen Betrag von knapp 192.000 Euro laut Parteiengesetz nicht unter "Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen" verbuchen dürfen, weil er auf dem bloßen Austausch von Geld beruhe.

Das verneinten die Verwaltungsrichter. Nach den damals geltenden Vorschriften des Parteiengesetzes handle es sich bei den der Partei zugeflossenen Beträgen sehr wohl um Einnahmen. Darunter sei jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen.

Die Partei verkündete auf Twitter knapp: "Prozess gewonnen." Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.  (W.Novokshonov--DTZ)

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