Gericht: Polizeibewerber in NRW muss nicht 1,68 Meter groß sein
Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 1,68 Metern für männliche Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Eine solche Mindestgröße kann nicht per ministeriellem Erlass festgeschrieben werden - es sei denn, sie gilt einheitlich für Männer und Frauen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Donnerstag entschied. (Az. 6 A 916/16)
In dem Rechtsstreit ging es um einen 32-jährigen Polizeibewerber aus Essen, der 1,66 Meter groß ist. Mit Verweis auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, wonach die Mindestkörpergröße bei Frauen 1,63 Meter und bei Männern 1,68 Meter beträgt, wurde er vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Münsteraner Richter verwiesen in der Urteilsbegründung darauf, dass nach dem im Grundgesetz verankerten Leistungsgrundsatz der Zugang zum Beamtenverhältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen dürfe. Mit der höheren Mindestgröße für Männer konkretisiere das Land aber nicht Anforderungen an die körperliche Eignung, die es allgemein ab 1,63 Metern für gegeben halte.
Vielmehr strebe das Land erklärtermaßen allein einen "Vorteilsausgleich" zur Vermeidung einer Benachteiligung von Frauen an. Eine Abwägung zwischen dem Leistungsgrundsatz einerseits und der Chancengleichheit von Frauen und Männern andererseits sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten und dürfe nicht durch die Verwaltung per Erlass erfolgen.
Die Revision gegen seine Entscheidung ließ das OVG nicht zu. Dagegen kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht befinden müsste.
(A.Nikiforov--DTZ)