Islamistische Gefährder dürfen grundsätzlich abgeschoben werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern grundsätzlich erlaubt, diese aber an Bedingungen geknüpft. Das Gericht lehnte es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ab, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung zu gewähren. Einer der beiden soll in die Türkei, der andere nach Tunesien abgeschoben werden. (Az. BVerwG 1 VR 7.17/BVerwG 1 VR 8.17)
Bei dem Tunesier handelt es sich um den terrorverdächtigen Haikel S., der im Februar in Hessen festgenommen wurde und auch mitverantwortlich für den Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis sein soll. Bei dem Anschlag im März 2015 waren 21 ausländische Touristen getötet worden. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat. S. soll in Deutschland ein Netzwerk für einen Anschlag aufgebaut haben, konkrete Pläne für ein Attentat gab es nach Ermittlerangaben aber noch nicht.
Der andere islamistische Gefährder ist laut Bundesverwaltungsgericht ein Türke, der im März verhaftet wurde. Im Juni ordnete das nordrhein-westfälische Innenministerium demnach seine Abschiebung an. Genauere Angaben zu ihm machte das Gericht nicht. Die Abschiebung des Tunesiers ordnete das hessische Innenministerium im August an.
Beide Ministerien hätten die Anordnungen damit begründet, dass die beiden Männer als Gefährder der radikalislamischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien, erklärte das Gericht. Sie identifizierten sich zudem mit dem IS. Es bestehe das Risiko, dass sie eine terroristische Tat begingen.
Das Bundesverwaltungsgericht sah nach eigenen Angaben die Prognose der beiden Innenministerien als "gerechtfertigt" an, "dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht". Damit könnten sie schon vor der Entscheidung in der Hauptsache abgeschoben werden.
Praktisch werden sie aber nicht sofort abgeschoben, weil das Gericht Bedingungen dafür stellte. Im Fall des terrorverdächtigen Tunesiers müsse die tunesische Regierung zusichern, dass ihm im Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit gewährt werde, die Strafe mit der Aussicht auf eine Herabsetzung der Haftdauer zu überprüfen, erklärten die Verwaltungsrichter.
Für eine Abschiebung des zweiten Gefährders in die Türkei verlangte das Gericht die Zusicherung, dass im Fall einer Verhaftung dort die Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprächen. Zudem müsse der Mann dann Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern Deutschlands erhalten dürfen. (I.Beryonev--DTZ)