Urteil: Mindestlohn gilt auch an Feiertagen - (Az: 10 AZR 171/16)
Arbeitgeber müssen auch bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen mindestens den Mindestlohn zahlen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Gleiches gilt danach für tarifliche Leistungen wie Lohnzahlungen während des Urlaubs oder ein Urlaubsgeld, wenn der Tarifvertrag diese unabhängig vom Mindestlohn regelt. Auch tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit sind dann mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. (Az: 10 AZR 171/16)
Damit gab das BAG einer Montagearbeiterin aus Sachsen recht. Ihr Arbeitgeber zahlte eine "Grundvergütung" von nur sieben Euro pro Stunde. Den Mindestlohn wollte er durch Einrechnung der verschiedenen Zusatzleistungen erfüllen. Nach dem Erfurter Urteil ist dies aber unzulässig, wenn ein Anspruch auf diese Leistungen nach Gesetz oder Tarif unabhängig vom Mindestlohn besteht. (L.Møller--DTZ)