Auch ältere Fälle von Impffälschung können strafbar sein
Die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen ist auch nach altem Recht vor einer im November 2021 erfolgten Gesetzesänderung strafbar. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärte am Donnerstag in Leipzig, dass hier auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zurückgegriffen werden könne. Er verwies den Fall eines freigesprochenen Angeklagten zur Neuverhandlung zurück an das Landgericht Hamburg. (Az. 5 StR 283/22)
Seit einem Jahr drohen bei Nutzung eines gefälschten Impfpasses etwa in einer Apotheke eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für einen gewerbsmäßigen Handel mit solchen Papieren kann es bis zu fünf Jahre Haft geben.
Zwar gab es bis dahin bereits ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, geahndet wurde aber nur die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen. Fälle, in denen das gefälschte Dokument etwa einer Apotheke für ein digitales Impfzertifikat oder in der Gastronomie vorgezeigt wurde, blieben außen vor.
Im konkreten Fall wurde der Angeklagte in Hamburg vom Vorwurf der Fälschung von Gesundheitszeugnissen freigesprochen, obwohl er gegen Geld falsche Coronanachweise in Impfpässen mit Etikett, Stempel und Unterschrift ausgestellt hatte. Auch wegen Urkundenfälschung wurde er nicht verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein und hatte nun Erfolg.
(W.Novokshonov--DTZ)