Hundeschule muss Impfschutz von Tieren laut Gerichtsurteil stets kontrollieren
Einer Hundeschule ist die Kontrolle des Impfschutzes von Tieren vor Teilnahme am Unterricht zuzumuten. Das entschied das Verwaltungsgericht in Düsseldorf nach eigenen Angaben vom Freitag in einem Rechtsstreit zwischen dem Kreis Mettmann und der Betreiberin einer Hundeschule im nordrhein-westfälischen Erkrath. Diese wendet sich gegen eine Auflage, wonach sie nur Hunde unterrichten darf, bei denen der Impfschutz belegt ist. (Az. 23 K 19307/17)
Laut Gericht sieht die Besitzern die tierschutzrechtliche Maßgabe, dass alle Hunde in besonders infektionsgefährdeten Situationen wie dem Zusammenkommen in einer Hundeschule geimpft sein müssten, nur als einen wünschenswerten Zustand an. Nach Ansicht der Richter handelt es sich aber um eine zwingend zu beachtende Vorschrift, die sich so aus den entsprechenden behördlichen Leitlinien des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit zu Impfungen ergibt.
Laut Gericht ist es zwar primär Sache der Halter, für Impfschutz ihrer Tiere zu sorgen. Auch die Betreiberin der Hundeschule trage aber eine Verantwortung dafür, dass ihr Trainingsgelände insgesamt frei von "infektiösem Material" sei. Die Kontrolle der Nachweise über Impfungen teilnehmender Tiere sei ihr auch mit "vertretbarem Aufwand" möglich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
(W.Uljanov--DTZ)