EuGH stärkt Rechte von Grenzgängern bei Leistungen für Kinder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Grenzgängern bei der staatlichen Unterstützung von Familien in unterschiedlichen EU-Staaten gestärkt. Der EuGH stufte am Donnerstag eine Regelung in Rheinland-Pfalz als diskriminierend ein, mit der die Übernahme von Kosten für den Schulweg an einen Wohnsitz in dem Bundesland gebunden wird. In einem Fall aus Luxemburg entschied der Gerichtshof, dass einem Grenzgänger die Zahlung von Kindergeld für Stiefkinder nicht verweigert werden darf. (Az. C-830/18 und C-802/18)
Hintergrund des Rechtsstreits in Rheinland-Pfalz ist die Weigerung des Landkreises Südliche Weinstraße, die Schulbeförderungskosten für ein dort zur Schule gehendes Kind einer deutschen Familie zu übernehmen, die im französischen Elsass wohnt. Die Mutter ist Grenzgängerin und arbeitet in Deutschland.
Der Kreis berief sich darauf, dass er nach den Vorschriften des Bundeslands nur zur Kostenübernahme für in Rheinland-Pfalz wohnende Schüler verpflichtet sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz legte den Fall dem EuGH vor.
Der Gerichtshof stufte die Verknüpfung der Zahlung mit einem Wohnsitz in dem Land als Diskriminierung ein, die durch das Unionsrecht grundsätzlich verboten sei. Es sei "irrelevant", dass diese Erfordernis auch für Familien gelte, die in anderen Bundesländern in Deutschland wohnen. Die Regelung stelle zudem eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU dar.
Nach Ansicht des EuGH lässt sich die Vorgabe auch nicht dadurch rechtfertigen, das Schulsystem so effizienter organisieren zu wollen. Praktische Schwierigkeiten bei der Organisation der Schülerbeförderung stellten keinen zwingenden Grund dar, der eine als Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen könne.
Im Streit um das Kindergeld für Stiefkinder ging es um eine Änderung im luxemburgischen Sozialgesetzbuch. Einem französischen Grenzgänger wurde daraufhin mitgeteilt, dass er kein Kindergeld mehr für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind seiner Frau aus einer früheren Beziehung bekommen werde. In Luxemburg wird die Leistung dagegen für alle Kinder gezahlt.
Eine solche Unterscheidung stelle aber eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, entschied der EuGH. Ein Mitgliedsstaat dürfe daher die Zahlung von Kindergeld für das Stiefkind eines Grenzgängers nicht verweigern.
(Y.Leyard--DTZ)