Gericht weist Eilantrag gegen Verbot von Late-Night-Shopping wegen Corona zurück
Wegen der Coronakrise dürfen einer Gerichtsentscheidung zufolge Städte unter bestimmten Umständen auch sogenannte Late-Night-Shoppings verbieten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte nach Angaben einer Sprecherin vom Montag einen Eilantrag gegen die Stadt Werthein ab, die eine solche für den vergangenen Samstagabend geplante Veranstaltung untersagt hatte. Die Stadt habe das Verbot "aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen". (Az.: 16 K 1466/20)
Das Verbot des Late-Night-Shoppings in eineme Einkaufszentrum stelle eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dar, befanden die Richter. Denn die einschlägige Vorschrift beziehe sich ausdrücklich auf das Verbot oder die Beschränkung von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen mit einer größeren Anzahl von Menschen, zu denen das Late-Night-Shopping zählen dürfte.
Das Late-Night-Shopping ziele gerade darauf ab, durch entsprechende Werbung und zusätzliche Angebote sowie ab 20.00 Uhr geltende Rabatte einen Eventcharakter zu schaffen. Es solle somit für einen außergewöhnlich hohen Besuch und damit für eine Menschenansammlung auf begrenztem Raum sorgen, insbesondere auch in den Räumen der Ladenlokale.
Dem stehe im vorliegenden Fall auch nicht der Einwand entgegen, das Einkaufszentrum sei kein geschlossenes Zentrum, sondern eine offene Fußgängerzone unter freiem Himmel mit kleinen Ladeneinheiten. Denn Anordnungen nach dem entsprechenden Paragrafen des IfSG setzten gerade nicht voraus, dass die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen in geschlossenen Räumen stattfinden würden.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim möglich.
(A.Nikiforov--DTZ)