Deutsche Tageszeitung - Menschenrechtsgericht lehnt Klage von Kindermörder gegen Sicherungsverwahrung ab

Menschenrechtsgericht lehnt Klage von Kindermörder gegen Sicherungsverwahrung ab


Menschenrechtsgericht lehnt Klage von Kindermörder gegen Sicherungsverwahrung ab
Menschenrechtsgericht lehnt Klage von Kindermörder gegen Sicherungsverwahrung ab / Foto: ©

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung für den Mörder der zwölfjährigen Vanessa für rechtens erklärt. Die Straßburger Richter wiesen die Klage des Anwalts von Michael W. am Donnerstag als "offensichtlich unbegründet" zurück. Der sogenannte Maskenmörder, dessen Tat 2002 bundesweit für Schrecken gesorgt hatte, bleibt damit hinter Gittern.

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Der damals 19-Jährige war 2003 wegen Mordes an der Schülerin Vanessa zur Höchststrafe im Jugendstrafrecht von zehn Jahren verurteilt worden. Er war in der Nacht vom Rosenmontag zum Faschingsdienstag 2002 als Tod verkleidet in das Kinderzimmer von Vanessa eingedrungen und hatte das schlafende Mädchen mit 21 Messerstichen getötet.

Nach einem Gutachten konnte er wegen seiner noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Die Jugendkammer des Augsburger Landgerichts entschied 2012 jedoch, dass von dem Mann nach wie vor eine "hochgradige Gefahr" ausgeht und verhängte eine nachträgliche Sicherungsverwahrung.

Diese Maßnahme ist generell umstritten. Das Bundesverfassungsgericht kippte 2011 alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung als grundgesetzwidrig und forderte eine grundlegende Reform, die 2013 verabschiedet wurde. Mit Blick auf diesen Umstand sei die Sicherungsverwahrung seines Mandanten unrechtmäßig gewesen, argumentierte der Anwalt des "Maskenmörders".

Der EGMR stellte nun fest, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2011 "alle für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Bestimmungen bis zum Inkrafttreten neuer Gesetze anwendbar blieben". Mit dem Verweis auf die weiterhin von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei die Entscheidung des Augsburger Gerichtes also rechtmäßig gewesen.

(W.Budayev--DTZ)

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