Gericht: Auto bei automatischem Transport durch Waschstraße nicht in Betrieb
Während des automatischen Transports durch eine Waschstraße befindet sich ein Auto aus juristischer Sicht nicht in Betrieb. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz nach Angaben vom Montag in einem Schadenersatzprozess um einen Unfall in einer Waschanlage. Entsprechend haftet ein Halter demnach auch nicht auf Grundlage der im Paragraf sieben des Straßenverkehrsgesetzes dargelegten Regelungen zur Betriebsgefahr. (Az. 12 U 57/19)
Mit ihrem rechtskräftigen Urteil bestätigten die Richter in zweiter Instanz eine Entscheidung des Koblenzer Landgerichts. Es ging um einen Auffahrunfall in einer Waschstraße, durch den bei ausgeschaltetem Motor hintereinander zwei Autos auf Förderrollen gezogen worden waren.
Als eine Rolle des Förderbands unter dem Hinterrad des ersten Wagens durchrutschte, stoppte dieses ab. Deshalb bremste der Besitzer des zweiten Autos. Dabei drückte nach Gerichtsangaben ein Trockengebläse der Waschanlage auf das Heck seines Fahrzeugs und verursachte einen Sachschaden von 4500 Euro. Der Mann verklagte deshalb die Besitzerin des ersten Autos, ihm den Schaden zu ersetzen.
Eine Haftung auf der Basis der allgemein von einem Auto ausgehenden Betriebsgefahr schied nach Ansicht der Richter aber aus, weil sich das Auto der Frau in der fraglichen Situation nicht in Betrieb befand. Während des automatischen Transports durch eine Waschstraße komme "weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen", hieß es in der Begründung ihres Beschlusses.
Generell wäre eine Haftung zwar auch noch aus anderen Gründen möglich gewesen. Auch dies sah das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an. Dafür hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die von ihm verklagte Fahrerin die Störung des Waschvorgangs selbst verursacht hätte - etwa dadurch, dass sie ihren Wagen eigenmächtig gebremst hätte.
(A.Stefanowych--DTZ)