Bäume müssen bei Einhaltung des Grenzabstands zum Nachbarn nicht gefällt werden
Hohe Bäume auf einem Grundstück müssen nicht allein deshalb gefällt werden, weil sich der Nachbar an Pollenflug oder herabfallenden Zapfen und Blättern stört. Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstands zum Nachbargrundstück bestehe in der Regel kein Anspruch auf Beseitigung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem seit Jahren schwelenden Nachbarschaftsstreit in Baden-Württemberg um drei 18 Meter hohe Birken. (Az. V ZR 218/18)
Einer der beiden Grundstückseigentümer verlangte von seinem Nachbarn, die Bäume zu fällen. Das Amtsgericht Maulbronn wies seine Klage zunächst ab. Im Berufungsverfahren entschied aber das Landgericht Karlsruhe, dass die Birken gefällt werden müssen.
Doch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen die Bäume nun doch bleiben: Die Bundesrichter gaben der Revision des beklagten Grundstückseigentümers statt und stellten das Urteil des Amtsgerichts wieder her, mit dem die Klage abgewiesen worden war.
Entscheidend war in dem Fall, dass die Birken mindestens zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt stehen und damit der in diesem Fall nach baden-württembergischen Landesrecht geltende Abstand eingehalten ist. Wenn es in einem solchen Fall trotzdem zu Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück durch Pollenflug oder herabfallende Zapfen und Blätter kommt, ist der Grundstückseigentümer nach Ansicht des BGH dafür in der Regel nicht verantwortlich.
(O.Tatarinov--DTZ)