Gericht: Trennungsunterhalt muss auch ohne früheres Zusammenleben gezahlt werden
Nach dem Scheitern einer Ehe besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auch dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn das Paar vorher nicht zusammenlebte. Das Gericht sprach in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss einer getrennt von ihrem Mann lebenden Frau Unterhalt zu. Die Ehe des Paars war von den Eltern arrangiert worden und scheiterte nach einem Jahr. (Az. 4 UF 123/19)
Das Paar heiratete nach Gerichtsangaben im August 2017. Die Ehe war demnach von den Eltern der beiden arrangiert worden, die einen indischen Hintergrund haben. Die Frau lebte bei ihren Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank, ihr Mann war Wertpapierhändler in Paris.
Sie trafen sich regelmäßig an den Wochenenden. Laut Gericht gab es dabei keinen Sex. Es war demnach geplant, dass sich die Frau nach Paris versetzen lässt und dort gemeinsam mit ihrem Mann lebt. Im August 2018 trennte sich das Paar, das Scheidungsverfahren läuft noch.
Die Frau verlangte nach dem Scheitern der Ehe Trennungsunterhalt, weil ihr Mann mehr als sie verdient habe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte aber nun vor dem Oberlandesgericht Erfolg.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Unterhalt weder voraussetze, "dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist". Eine "nur formell bestehende Ehe" mit verminderten Rechten gebe es nicht.
Das OLG ließ die Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof zu, weil es in einem ähnlichen Fall eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg gibt.
(W.Budayev--DTZ)