Kommunen fordern Geld für Umrüstung von Kunstrasenplätzen wegen Mikroplastik
In der Debatte über ein Verbot von Gummigranulat auf Kunstrasenplätzen wegen der Freisetzung von Mikroplastik hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Übergangszeit bis 2025 und finanzielle Hilfen von Bund und Ländern gefordert. Dies sei nötig, damit die Kommunen und die betroffenen Vereine die Plätze ohne Beeinträchtigung des Sportbetriebs umrüsten könnten, sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg der "Rheinischen Post" vom Montag.
Landsberg verwies außerdem auf die erheblichen Kosten für eine Umrüstung in Höhe von rund 200.000 Euro pro Platz. "Eine finanzielle Unterstützung der betroffenen Kommunen durch Bund und Länder ist daher zwingend notwendig, wenn diese Plätze für den Sport erhalten werden sollen und eine rasche Umrüstung im Interesse der Umwelt erfolgen kann", sagte Landsberg.
In der Debatte geht es um das auf Kunstrasenplätzen verwendete Gummigranulat. Kritiker machen geltend, dass dadurch Mikroplastik freigesetzt werde. Die EU plant vor diesem Hintergrund eine Richtlinie, die ein Verbot von Gummigranulat ab 2022 vorsieht. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte zuletzt der "Welt am Sonntag" gesagt, er wolle sich für eine Übergangsfrist von sechs Jahren für bestehende Plätze einsetzen.
Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart scheiterte derweil ein Landwirt mit einem Eilantrag gegen den Neubau eines Kunstrasenplatzes in der Stadt Uhingen. Der Bauer hatte nach Gerichtsangaben argumentiert, freigesetztes Mikroplastik werde sich durch Winderosion auf seine Grundstücke in der Nachbarschaft des geplanten Platzes verteilen.
Gelange der Belag durch Auswaschungen in das Grundwasser, würden seine Grundstücke nachhaltig beeinträchtigt, machte der Landwirt mit Verweis auf die geplante EU-Richtlinie geltend.
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und verwies dabei unter anderem auf den Umstand, dass die neue EU-Regelung voraussichtlich erst 2022 in Kraft treten solle. Der Landwirt verlange also, dass die Stadt Uhingen sich schon heute an mögliches künftiges Recht halten müsse. Darauf habe der Antragsteller aber keinen Anspruch.
Dies bedeute allerdings auch, dass die Stadt Uhingen das Risiko nachträglicher Auflagen bei einem möglichen Inkrafttreten der Richtlinie eingehe, fügten die Richter hinzu. Solche nachträglichen Auflagen könnten die Pflicht zur Änderung der bereits verbauten Materialien beinhalten. Gegen den Stuttgarter Gerichtsbeschluss ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich. (Az. 2 K 4023/19)
(P.Vasilyevsky--DTZ)