Gericht: Waldeigentümer haftet nicht für "waldtypische Gefahren"
Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr - eine Kommune als Waldeigentümer haftet nicht für sogenannte "waldtypische Gefahren". Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln in einem Rechtsstreit um einen Fahrradunfall hervor, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Der Radfahrer nahm seine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurück, nachdem das Gericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte. (Az. 1 U 12/19)
Der Mountainbikefahrer war auf dem abschüssigen Waldweg in der Eifel zu Fall gekommen und hatte schwere Verletzungen davongetragen. Er machte geltend, dass eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40 bis 50 Zentimetern aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb jedoch erfolglos. Der Kölner Senat betonte in seinem Hinweisbeschluss, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch auf Waldwegen.
Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Rad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.
(W.Budayev--DTZ)