BGH: Recyclingunternehmen haftet nicht für Schäden nach Bombenexplosion
Mehr als fünf Jahre nach einer verheerenden Bombenexplosion auf dem Gelände eines Recyclingunternehmens für Bauschutt in Euskirchen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Unternehmen nicht für Gebäudeschäden auf Nachbargrundstücken haftet. Es sei letztlich Zufall, dass die Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg dort explodiert sei, begründete der BGH am Freitag seine Entscheidung. Bei der Detonation des Blindgängers war im Januar 2014 ein Mann ums Leben gekommen.(Az. V ZR 96/18 und V ZR 108/18)
Die Bombe detonierte bei der Zerkleinerung von Bauschutt auf dem Betriebsgelände im nordrhein-westfälischen Euskirchen, weil der Blindgänger in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben, der den Schutt zerkleinern wollte. Mehrere Menschen wurden bei dem Unglück verletzt. An den angrenzenden Gebäuden entstanden zudem größere Schäden, die von den klagenden Versicherern beglichen wurden.
Die Unternehmen klagten deshalb gegen den Betreiber des Recyclingshofs auf Schadenersatz, blieben damit aber vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Versicherer nun zurück und bestätigte die Urteile.
Der fünfte Zivilsenat des BGH stellte zunächst fest, dass das Unternehmen nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe. Weil eine Weltkriegsbombe in Bauschutt sehr unwahrscheinlich sei, müsse das Unternehmen den Schutt nicht auf Bomben untersuchen.
Der BGH nahm zudem an, dass der Blindgänger letztlich zufällig auf dem Recyclinghof explodierte. Dieser hätte auch schon bei den Abbrucharbeiten oder auf dem Transport explodieren können, sagte die Senatsvorsitzende Christina Stresemann. Es handle sich letztlich um ein "gesamtgesellschaftliches Risiko", das alle zufällig und schicksalhaft treffe.
(W.Uljanov--DTZ)