Chancen für Eintragung des Filmtitels "Fack Ju Göhte" als Marke gestiegen
Das Filmunternehmen Constantin kann sich den Titel der erfolgreichen Kinokomödie "Fack Ju Göhte" womöglich doch noch als europaweite Marke eintragen lassen. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sprach sich der zuständige Generalanwalt Michal Bobek am Dienstag dafür aus, eine ablehnende Entscheidung des Europäischen Markenamts Euipo aufzuheben. Die angenommene "beleidigende und vulgäre Natur" der Marke sei bei Berücksichtigung des sozialen Kontexts nicht nachgewiesen worden. (Az. C-240/18 P)
Constantin Film hatte im Jahr 2015 beim Markenamt beantragt, den Filmtitel als Unionsmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen einzutragen. Die Behörde lehnte dies laut EuGH mit der Begründung ab, dass eine solche Marke gegen die "guten Sitten" verstoße. Die Wörter "Fack Ju" würden genauso ausgesprochen wie der englische Ausdruck "fuck you" und stellten daher "eine geschmacklose, anstößige und vulgäre Beleidigung" dar. Zudem werde Johann Wolfgang von Goethe dadurch posthum beleidigt.
Das Unternehmen klagte im Jahr 2017 gegen diese Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union, das die Klage aber im Januar 2018 in erster Instanz ablehnte. Constantin Film zog deshalb vor den EuGH.
Generalanwalt Bobek sprach sich in seinem Schlussantrag nun dafür aus, das Urteil des Gerichts und des Euipo aufzuheben. Die Entscheidungsvorschläge der Generalanwälte haben in den Luxemburger Verfahren hohes Gewicht. In vielen Fällen folgen die Richter ihren Vorschlägen. Der EuGH wird sein Urteil in den nächsten Wochen verkünden.
Bei der Beurteilung, ob eine Marke gegen die "guten Sitten" verstößt, müssen nach Ansicht von Generalanwalt Bobek auch der soziale Kontext und die "allgemeine Wahrnehmung in der Gesellschaft" berücksichtigt werden. Er verwies dazu ausdrücklich auf verschiedene Argumente des Unternehmens: Der Film sei erfolgreich und trotz seines Titels nicht umstritten gewesen, für Jugendliche freigegeben und sogar in das Lernprogramm des Goethe-Instituts einbezogen worden.
Dies seien starke Indizien für die "soziale Wahrnehmung" mit Blick auf die Frage einer möglichen Verletzung der "guten Sitten", erklärte Bobek. Daher hätten das Euipo und das Gericht "erheblich überzeugendere Argumente" für eine Ablehnung haben müssen.
(P.Vasilyevsky--DTZ)