Deutsche Tageszeitung - Berliner Gericht erlaubt kleine Balkone und Handtuchheizkörper in Milieuschutzgebiet

Berliner Gericht erlaubt kleine Balkone und Handtuchheizkörper in Milieuschutzgebiet


Berliner Gericht erlaubt kleine Balkone und Handtuchheizkörper in Milieuschutzgebiet
Berliner Gericht erlaubt kleine Balkone und Handtuchheizkörper in Milieuschutzgebiet / Foto: © AFP/Archiv

Eigentümer von Wohnungen in Berlin-Mitte haben sich das Recht erkämpft, kleine Balkone, Handtuchheizkörper und eine hängende Toilette einbauen zu dürfen - obwohl die Mehrfamilienhäuser in einem sogenannten Milieuschutzgebiet stehen. So würden die Wohnungen zeitgemäß ausgestattet, erklärte das Verwaltungsgericht der Bundeshauptstadt am Freitag. In Milieuschutzgebieten müssen bauliche Änderungen genehmigt werden.

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So soll die Zusammensetzung der dort Wohnenden geschützt werden, indem nicht zu viele Menschen wegen steigender Mieten umziehen müssen. In Berlin sind dem Gericht zufolge die Bezirke zuständig. Es gebe dort mehr als 40 Milieuschutzverordnungen.

Eine Klägerin will im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch eine wandhängende Toilette ersetzen und einen Handtuchheizkörper einbauen. Die anderen Klägerin will an 13 Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses jeweils einen Balkon von vier Quadratmetern Größe anbauen. Das Bezirksamt genehmigte das nicht. Es argumentierte, dass die Pläne über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinausgingen. Sie erhöhten den Wohnwert und seien im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.

Die Eigentümerinnen zogen vor Gericht. Dieses gab den Klagen nun statt und verpflichtete das Bezirksamt dazu, die Genehmigungen zu erteilen. Im Baugesetzbuch sei geregelt, dass bauliche Veränderungen genehmigt werden müssten, wenn eine durchschnittliche Wohnung so einen zeitgemäßen Ausstattungszustand erreiche.

Auch in Milieuschutzgebieten dürfe die Ausstattung behutsam auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse angehoben werden, erklärte das Gericht. Bei wandhängenden Toiletten und Handtuchheizkörpern in Standardausführung sowie bei vier Quadratmeter großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten.

Dafür spreche, dass eine solche Ausstattung bundesweit verbreitet sei. Die Mietspiegel der größeren deutschen Städte stuften sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend ein. Gegen die Urteile kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

(L.Svenson--DTZ)

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