BGH prüft Haftungsfragen nach Detonation einer Weltkriegsbombe auf Recyclinghof
Mehr als fünf Jahre nach der Detonation einer Weltkriegsbombe auf dem Gelände eines Recyclingunternehmens für Bauschutt, durch die ein Mensch starb, muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Haftungsfragen bei Gebäudeschäden auf Nachbargrundstücken befassen. Der fünfte Zivilsenat des BGH verhandelte am Freitag über die Klagen von zwei Versicherern, die aufgrund dieser Schäden Ersatzansprüche geltend machen. Ein Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. (Az. V ZR 96/18 und V ZR 108/18)
Die Bombe war im Januar 2014 bei der Zerkleinerung von Bauschutt auf dem Betriebsgelände in Euskirchen detoniert, weil der Blindgänger in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben, der das Betonteil zerkleinern wollte. Zwei weitere Mitarbeiter wurden schwer verletzt. An den angrenzenden Gebäuden entstanden größere Schäden, die von den klagenden Versicherern beglichen wurden.
Die Unternehmen klagten deshalb gegen den Betreiber des Recyclingshofs auf Ersatzansprüche, blieben damit aber vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln erfolglos. Nun muss der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren abschließend entscheiden. Nach der mündlichen Verhandlung kündigte das Gericht an, dass ein gesonderter Termin für die Verkündung des Urteils festgelegt werden wird.
Die Verhandlung drehte sich vor allem darum, ob die Detonation auf dem Betriebsgelände letztlich Zufall war oder ob das Unternehmen den Bauschutt genauer hätte prüfen müssen. Für das Gericht stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch vorliegt.
Das Oberlandesgericht Köln entschied in dem Fall, dass die Explosion auf dem Gelände auf Zufall beruhe und Bauschutt "erfahrungsgemäß" keine Bomben enthalte. Die Versicherer machen dagegen geltend, dass das Unternehmen mit solchen Blindgängern habe rechnen müssen. Diese seien nach dem Zweiten Weltkrieg häufig in in Beton eingegossen worden.
(N.Loginovsky--DTZ)