Deutsche Tageszeitung - Urteil: Hamburg muss Auswahlverfahren für Antisemitismusbeaufragten neu starten

Urteil: Hamburg muss Auswahlverfahren für Antisemitismusbeaufragten neu starten


Urteil: Hamburg muss Auswahlverfahren für Antisemitismusbeaufragten neu starten
Urteil: Hamburg muss Auswahlverfahren für Antisemitismusbeaufragten neu starten / Foto: © AFP/Archiv

Der Hamburger Senat muss einem Urteil zufolge erneut über die Besetzung des Amts des Antisemitismusbeauftragten der Hansestadt entscheiden. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab nach Angaben vom Donnerstag einem Eilantrag eines Bewerbers des Israelitischen Tempelverbands zu Hamburg statt, der in das Auswahlverfahren nicht einbezogen worden war. Dies sei "rechtsfehlerhaft", erklärte das Gericht. Das entsprechende Verfahren müsse neu starten. (Az. 6 E 66/25).

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Keinen Erfolg hatte der Kandidat des als liberal geltenden Tempelverbands laut Gericht allerdings mit seinem Antrag, die Ernennung des derzeitigen Antisemitismusbeauftragten Stefan Hensel mit sofortiger Wirkung wieder aufzuheben. Dies verschaffe ihm "keinen rechtlichen Vorteil", erklärte das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss. Ein neues Verfahren könne auch erfolgen, während Hensel noch weiterhin im Amt sei.

Der Hamburger Antisemitismusbeauftragte wird auf Vorschlag von jüdischen Religionsgemeinschaften vom Senat jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hensel übernahm das Ehrenamt im Jahr 2021. Im November vergangenen Jahres erneuerte der Senat seine Bestellung für eine weitere Amtszeit. Laut Verwaltungsgericht machte die Jüdische Gemeinde in Hamburg den Vorschlag. Eine Mitteilung des Israelitischen Tempelverbands über die Nominierung eines eigenen Bewerbers berücksichtigte der Hamburger Senat demnach nicht.

Die Mitteilung des Tempelverbands stelle "offensichtlich eine Bewerbung des Antragstellers um das Amt des Antisemitismusbeauftragten" dar, erklärte das Gericht. Dass er gleichwohl nicht in die Bewerberauswahl einbezogen worden sei, verletzte ihn in seinen Rechten. Gegen die Gerichtsentscheidung kann noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg eingelegt werden.

(U.Stolizkaya--DTZ)

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