Neue Prüfung von Sicherungsverwahrung bei zwei Urteilen in Staufener Missbrauchsfall
Bei zwei im Missbrauchsfall von Staufen bereits verurteilten Männern muss die Anordnung einer zusätzlichen Sicherungsverwahrung erneut geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Donnerstag, dass das Landgericht Freiburg über diese Frage nochmals verhandeln muss. Die Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten sind dagegen rechtskräftig. In einem Fall muss auch über die Strafe erneut verhandelt werden. (Az. 4 StR 511/18 und 4 StR 578/18)
Der BGH gab mit seinen Urteilen der Revision der Staatsanwaltschaft in beiden Fällen statt, welche die nicht angeordnete Sicherungsverwahrung angegriffen hatte. Diese Entscheidung sei in diesem Punkt nicht rechtsfehlerfrei begründet worden, entschied der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Er hob die Urteile deshalb auf und verwies die Fälle zur Verhandlung über diese Frage zurück an das Gericht.
Der Missbrauchsfall von Staufen hatte im vergangenen Jahr bundesweit für Entsetzen gesorgt. Die Mutter eines Jungen und ihr Lebensgefährte hatten das Kind über zwei Jahre lang im Internet zum sexuellen Missbrauch angeboten und auch selbst missbraucht. Ihre Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen sind bereits rechtskräftig. Bei dem Lebensgefährten ordnete das Gericht auch die Sicherungsverwahrung an. Es arbeitete den Fall insgesamt in mehreren Prozessen auf.
Zwei Urteile prüfte nun der Bundesgerichtshof. In einem Fall wurde im August 2018 ein heute 34-jähriger Spanier zu zehn Jahren Haft verurteilt. Der Mann soll für den mehrfachen Missbrauch des zu Beginn der Taten achtjährigen Jungen mehrere tausend Euro gezahlt haben. Er reiste dem Urteil zufolge über einen Zeitraum von fast einem Jahr jeweils aus Spanien nach Deutschland.
In dem zweiten Fall wurde im Mai vergangenen Jahres ein inzwischen 51 Jahre alter Bundeswehrsoldat zu acht Jahren Haft verurteilt. Er soll den damals Achtjährigen im Abstand von drei Monaten zweimal missbraucht haben, nachdem er mit dem Lebensgefährten der Mutter des Kinds Kontakt aufgenommen hatte.
In beiden Fällen sah das Landgericht davon ab, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diese Ablehnung sei aber nicht tragfähig begründet worden, sagte die Vorsitzende Richterin des BGH-Strafsenats, Beate Sost-Scheible. Für eine Sicherungsverwahrung müsse zunächst mit Blick auf die Vergangenheit der Hang zu erheblichen Straftaten geprüft und danach eine Gefahrenprognose vorgenommen werden. Das Gerichte habe diese beiden Blickwinkel aber miteinander vermengt.
Im Fall des im August verurteilten Spaniers sind sowohl der Schuldspruch als auch die verhängte Haftstrafe von zehn Jahren rechtskräftig. Auch der Schuldspruch im Fall des verurteilten Soldaten hat Bestand, allerdings muss dabei erneut über die Strafe verhandelt werden. Der BGH begründete dies damit, dass das Landgericht einen zugunsten des Angeklagten wirkenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt habe. Insofern hatte in diesem Punkt auch dessen vor dem BGH eingelegte Revision Erfolg.
(Y.Ignatiev--DTZ)