Gericht: Auseinander driftende Matratzen in Boxspringbett sind kein Sachmangel
Wenn in einem Boxspringbett zwei getrennte Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinander driften, stellt dies keinen Sachmangel dar. Dies entschied eine Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Die Revision ließen die Düsseldorfer Zivilrichter nicht zu. (Az. 19 S 105/17)
In dem Rechtsstreit hatte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1499 Euro für sein neues Boxspringbett geklagt, das über zwei getrennte, motorisiert verstellbare Liegeflächen verfügt. Die Kläger begründeten ihre Forderung damit, dass in dem Schlafmöbel die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinander rutschten und eine Ritze bildeten.
Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende gegen Verrutschen gesichert - und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände. Schon das Amtsgericht Neuss verneinte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung in dem Rechtsstreit einen Sachmangel, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei.
Die Berufungskammer des Düsseldorfer Landgerichts bestätigte nun dieses Urteil und stützte sich dabei auf das Sachverständigengutachten eines Raumausstatter- und Polsterermeisters. Eine Liegeprobe dieses Sachverständigen hatte nämlich ergeben, dass auch bei teils heftigen Bewegungen die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position bleiben und nicht verrutschen.
Die Berufungskammer erklärte dazu: "Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht."
(W.Budayev--DTZ)