Sportlehrer müssen fit in Erster Hilfe sein
Sportlehrer müssen fit in Erster Hilfe sein. Wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, können sie sich nicht auf das "Haftungsprivileg" berufen, das spontane Ersthelfer vor Haftungsansprüchen schützt. Danach müssen allerdings verunglückte Schüler beweisen, dass unterlassene Hilfe für Folgeschäden verantwortlich ist. (Az: III ZR 35/18)
Im entschiedenen Fall war ein seinerzeit 18-jähriger Schüler Anfang 2013 beim Aufwärmtraining im Sportunterricht zusammengesunken. Um 15.27 Uhr setzte die Sportlehrerin einen Notruf ab. Acht Minuten später traf der Notarzt ein und begann mit der Reanimation.
Der Schüler ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. In seiner Klage argumentiert er, die Lehrerin habe nicht auf die Rettungskräfte warten dürfen, sondern hätte sofort Erste Hilfe leisten müssen. Vom Land Hessen als Dienstherr der Lehrerin verlangt er eine halbe Million Euro Schmerzensgeld, Schadenersatz und eine monatliche Rente.
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) hatten die Klage abgewiesen. Der BGH rügte nun, dass die Vorinstanzen nicht geklärt haben, wann überhaupt der Herzstillstand eingetreten ist. Hierfür sei zwar der Schüler beweispflichtig, einen entsprechenden Antrag auf ein Sachverständigengutachten habe das OLG daher aber nicht ablehnen dürfen.
Weiter entschied der BGH, dass jedenfalls Sportlehrer sich nicht auf das gesetzliche "Haftungsprivileg" für spontane Ersthelfer berufen können. Dies solle Bürger schützen, die spontane Hilfe leisten und dabei einen Fehler machen. Sportlehrer seien aber keine Unbeteiligte und müssten mit Unglücken während ihres Unterrichts rechnen. Sie müssten deshalb über eine "aktuelle Ausbildung" in Erster Hilfe verfügen.
(O.Tatarinov--DTZ)