Deutsche Tageszeitung - Mutmaßlicher Fall sogenannter Blutrache: Mordanklage gegen zwei Männer in Berlin

Mutmaßlicher Fall sogenannter Blutrache: Mordanklage gegen zwei Männer in Berlin


Mutmaßlicher Fall sogenannter Blutrache: Mordanklage gegen zwei Männer in Berlin
Mutmaßlicher Fall sogenannter Blutrache: Mordanklage gegen zwei Männer in Berlin / Foto: © AFP/Archiv

Rund fünf Monate nach einem tödlichen Angriff auf einen 18-Jährigen in Berlin hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen zwei Männer erhoben. Die beiden 18 und 21 Jahre alten Beschuldigten sollen ihr Opfer Anfang Mai im Bezirk Spandau auf offener Straße getötet haben, wie die Justizbehörde am Montag mitteilte. Ihnen wird demnach gemeinschaftlicher Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge vorgeworfen.

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Die Beschuldigten sollen ihrem Opfer am 6. Mai nach einem Wochen zuvor gefassten Tatplan aufgelauert haben. Der 21-Jährige soll dann vier Schüsse auf den jungen Mann abgegeben haben, die ihn in Rücken, Brust und Leiste trafen. Der 18-jährige Beschuldigte soll anschließend mit einem Messer mehrfach auf das Opfer eingestochen haben.

Die mutmaßlichen Täter setzten sich anschließend in die Schweiz ab, wo sie auf Grundlage von durch die Staatsanwaltschaft Berlin erwirkten Haftbefehlen Ende Mai festgenommen wurden. Im Juni wurden sie nach Deutschland ausgeliefert. Seitdem sitzen sie in Berlin in Untersuchungshaft. Beide schwiegen bislang zu den Tatvorwürfen.

Mutmaßlicher Hintergrund der Tat ist nach Angaben der Ermittler ein Konflikt in der Türkei, bei dem im Mai 2023 durch einen Angehörigen des Getöteten ein Verwandter der Angeschuldigten getötet worden sein soll. Dem 18-Jährigen soll damals aufgrund seiner Verwandtschaft mit dem dortigen mutmaßlichen Täter sogenannte Blutrache angedroht worden sein, weshalb er aus der Türkei ausreiste, um sich in Berlin in Sicherheit zu bringen.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift daher von der Verwirklichung von gleich vier Mordmerkmalen aus. Neben Habgier, Heimtücke und Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat nannte sie sonstige niedrige Beweggründe.

(P.Tomczyk--DTZ)

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