Deutsche Tageszeitung - Hafturteil gegen früheren Schulleiter aus Hessen wegen Missbrauchs rechtskräftig

Hafturteil gegen früheren Schulleiter aus Hessen wegen Missbrauchs rechtskräftig


Hafturteil gegen früheren Schulleiter aus Hessen wegen Missbrauchs rechtskräftig
Hafturteil gegen früheren Schulleiter aus Hessen wegen Missbrauchs rechtskräftig / Foto: © AFP/Archiv

Ein früherer Grundschullehrer und Schulleiter aus Hessen, der über Jahre Hinweg Kinder und Jugendliche sexuell missbrauchte, muss deswegen ins Gefängnis und wird anschließend in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Das Urteil des Landgerichts Fulda ist rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht hatte im Juni 2023 eine Haftstrafe von sieben Jahren verhängt. (Az. 2 StR 412/23)

Textgröße ändern:

Es sah als erwiesen an, dass der damals 48 Jahre alte Pädagoge über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren zwischen Ende der 90er Jahre und dem Jahr 2020 rund 90 Sexualdelikte begangen hatte. Es gab dem Fuldaer Urteil zufolge rund 30 Opfer. Die Verbrechen beging der Angeklagte demnach im schulischen wie im privaten Umfeld, wo er als Leiter mehrerer Chöre tätig war.

Der Prozess gegen ihn begann im Februar 2023 und wurde in weiten Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Mit dem Urteil vom Juni 2023 wurde der Mann wegen zahlreicher Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen und wegen des Besitzes und der Herstellung von kinderpornografischem Material verurteilt.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Hinweis aus den USA, weil der Mann Kinderpornografie weitergegeben haben soll. Bei der Auswertung von Datenträgern, die bei einer Durchsuchung seiner Wohnung gefunden worden waren, ergaben sich dann die Hinweise auf die Missbrauchstaten. Der Mann kam in Untersuchungshaft.

Gegen das Urteil aus Fulda legte er Revision beim BGH ein, um es überprüfen zu lassen. Dieser erklärte nun, dass er den "umfangreichen Schuldspruch" in zwei Punkten korrigiert habe. Eine Einzelstrafe sei dabei entfallen.

Das änderte aber nichts an der Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Auch die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei rechtskräftig. Die weitergehende Revision des früheren Lehrers wurde vom BGH verworfen.

(W.Budayev--DTZ)

Empfohlen

Prozess zur Epressungsaffäre um Fußballweltmeister Pogba hat begonnen

Wegen Erpressung des früheren Fußball-Weltmeisters Paul Pogba müssen sich seit Dienstag dessen Bruder Mathias und fünf langjährige Bekannte in Frankreich vor Gericht verantworten. Die Angeklagten sollen 2022 versucht haben, 13 Millionen Euro von dem französischen Fußball-Star zu erpressen. Alle Angeklagten außer Pogbas Bruder müssen sich auch wegen Freiheitsberaubung verantworten.

Ehefrau in Streit erwürgt: Achteinhalb Jahre Haft für Mann aus Schleswig-Holstein

In einem neuen Prozess um den gewaltsamen Tod einer Frau in Aumühle in Schleswig-Holstein ist deren Ehemann am Dienstag zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Landgericht Lübeck sprach ihn nach Angaben eines Sprechers am Dienstag des Totschlags schuldig. Nach Feststellungen der Kammer hatte der 55-Jährige im März 2023 nach einem Streit in der gemeinsamen Wohnung auf seine 41-jährige Ehefrau eingetreten. Anschließend würgte er sie zu Tode.

Weltkriegsbombe in Köln erfolgreich entschärft

Nach dem Fund einer Weltkriegsbombe in Köln ist diese am Dienstag entschärft worden. Sämtliche Sperrungen sollten im Anschluss nach und nach aufgehoben werden, teilte die Stadt Köln mit. Die US-Fünfzentnerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg war am Dienstagvormittag bei Sondierungsarbeiten auf einem ehemaligen Industriegelände im Stadtteil Deutz gefunden worden.

Bundesverfassungsgericht erlaubt Zwangsbehandlung von Betreuten auch ambulant

Wenn ein unter Betreuung stehender Mensch zwangsweise medizinisch behandelt werden muss, muss er dafür nicht unbedingt stationär ins Krankenhaus. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist zum Teil mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschied. Eine Zwangsbehandlung im eigenen Wohnumfeld muss demnach unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. (Az. 1 BvL 1/24)

Textgröße ändern: