Baden-Württembergs AfD-Fraktion scheitert in Streit um Stellvertreter in Oberrheinrat
Im Streit um Stellvertreterposten im sogenannten Oberrheinrat ist die baden-württembergische Landtagsfraktion der AfD vor dem Verfassungsgerichtshof des Bundeslands gescheitert. Die Fraktion sah ihre Rechte verletzt, weil ihre Kandidaten nicht gewählt wurden, wie das Gericht am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. Das habe sie aber nicht ausreichend dargelegt.
Der Oberrheinrat ist ein grenzüberschreitendes Gremium zur politischen Beratung. In ihm sitzen Delegationen aus Baden-Württemberg, der französischen Region Grand Est, mehreren Schweizer Kantonen und aus Rheinland-Pfalz. Die baden-württembergische Delegation besteht aus 26 Mitgliedern, darunter 16 Landtagsabgeordnete. Für diese Mitglieder werden 16 stellvertretende parlamentarische Mitglieder benannt.
Der Landtag in Stuttgart sei davon ausgegangen, dass jede Fraktion eine Zahl an Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen dürfe, die ihrer Stärke entspreche. Auch die AfD habe Kandidaten vorgeschlagen, erklärte das Gericht. Sie seien aber nicht gewählt worden, die entsprechenden Stellvertreterposten seien unbesetzt.
Die Fraktion wandte sich daraufhin an den Verfassungsgerichtshof. Sie beanstandete, dass ihr Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen beeinträchtigt sei. Der Gerichtshof wies den Antrag aber nun als unzulässig zurück.
Die AfD-Fraktion gehe davon aus, dass sie eine ihrem Kräfteverhältnis im Plenum entsprechende Zahl an Kandidaten vorschlagen dürfe und dann nur aus diesen ausgewählt werde oder die AfD sogar ein Benennungsrecht habe, erklärte der Gerichtshof. Sie habe aber nicht erklärt, warum eine derartige Einschränkung der freien Wahl gerechtfertigt sein solle.
Bei der Besetzung von Gremien könne der Grundsatz der freien Wahl eingeschränkt werden, wenn das betreffende Gremium wesentliche Aufgaben des Parlaments wahrnehme. Die AfD-Fraktion habe sich aber nicht mit der rechtlichen Stellung des Oberrheinrats, dessen Aufgaben und Arbeitsweise auseinandergesetzt - vor allem nicht damit, ob die stellvertretenden Mitglieder Aufgaben des Landtags wahrnehmen und ob im Oberrheinrat politische Willensbildung des Landtags stattfindet.
(V.Korablyov--DTZ)