Deutsche Tageszeitung - Handys versehentlich zu billig verkauft: Gratis-Beilage wird Händler zum Verhängnis

Handys versehentlich zu billig verkauft: Gratis-Beilage wird Händler zum Verhängnis


Handys versehentlich zu billig verkauft: Gratis-Beilage wird Händler zum Verhängnis
Handys versehentlich zu billig verkauft: Gratis-Beilage wird Händler zum Verhängnis / Foto: © AFP/Archiv

Da er Kopfhörer als Gratisbeilage anpries und versandte, muss ein Onlinehändler einem Kunden neun versehentlich viel zu billig ausgezeichnete Smartphones zu dem niedrigen Preis verkaufen. Der Versand der Kopfhörer gilt als Abschluss des Kaufvertrags, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag erklärte. Der Kläger kann also verlangen, dass ihm neun Handys zu je 92 Euro statt der unverbindlichen Preisempfehlung von 1099 Euro geschickt werden.

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Der Händler hatte einen Preisfehler gemacht und die Smartphones im Internet so preiswert angeboten. Außerdem sollten zwei Kopfhörer als Beilage gratis dazu geliefert werden. Der Kläger bestellte bei insgesamt drei Bestellungen neun Handys und vier Kopfhörer und bezahlte sofort.

Noch am selben Tag wurde der Preis auf 928 Euro hochgesetzt. Zwei Tage später versandte der Händler die Kopfhörer und teilte dies dem Kläger per Mail mit. Weitere zwei Wochen später wurde die Bestellung wegen eines gravierenden Preisfehlers storniert. Daraufhin zog der Kläger vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt gab ihm recht, das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung nun in einem sogenannten Hinweisbeschluss. Das ist noch kein Urteil, sondern ein Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung. In dem Frankfurter Fall zog der Onlinehändler danach seine Berufung zurück.

Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ist der Klick auf den Button "Jetzt kaufen" ein bindendes Angebot des Kunden über den Kaufvertrag. Der Händler hat es damit noch nicht angenommen - ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn das bestellte Produkt versandt wird und es eine Versandbestätigung gibt.

Das Oberlandesgericht erklärte, dass der Händler mit der Übersendung der kostenlosen Kopfhörer auch den Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrags über die Smartphones angenommen habe. Denn der Kauf eines solchen Smartphones sei Voraussetzung für die Zusendung eines Gratis-Kopfhörers gewesen.

Der Kläger habe die Versandbestätigung für die Kopfhörer so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Es seien also Kaufverträge über insgesamt neun Handys zustande gekommen.

(P.Hansen--DTZ)

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