Deutsche Tageszeitung - Verordnung zum Bürokratieabbau soll 22,6 Millionen Euro an Entlastung bringen

Verordnung zum Bürokratieabbau soll 22,6 Millionen Euro an Entlastung bringen


Verordnung zum Bürokratieabbau soll 22,6 Millionen Euro an Entlastung bringen
Verordnung zum Bürokratieabbau soll 22,6 Millionen Euro an Entlastung bringen / Foto: © AFP/Archiv

Im Bemühen um eine Bürokratieentlastung von Unternehmen und Verwaltung hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, die das Bürokratieentlastungsgesetz flankieren soll. Diese soll zusätzlich für eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 22,6 Millionen Euro sorgen, wie das Ministerium von Marco Buschmann (FDP) am Freitag mitteilte. Die Verordnung wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übermittelt - diese haben nun bis zum 21. Juni Zeit dafür.

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Die Verordnung umfasst 25 Vorschläge, Beiträge kommen aus dem Wirtschafts-, dem Landwirtschafts-, dem Arbeits-, dem Verkehrs- und dem Umweltministerium. Vorgesehen sind etwa Änderungen im Lebensmittelrecht, sodass die elektronische Information über Zutaten möglich wird.

Ebenfalls geplant sind Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung, wo in der Folge "spürbar weniger Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger von Meldepflichten im Bereich der Zahlungsbilanzstatistiken betroffen" seien. Allein auf diese Anhebung von Meldeschwellen entfallen Entlastungen im Umfang von 14,1 Millionen Euro jährlich - der "größte Anteil". Weiterhin vorgesehen sind zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und etwa verkürzte Aufbewahrungsfristen für Wirtschaftsprüfer.

Mit der Verordnung werde nun ein "weiterer Baustein" des Programms zum Bürokratieabbau umgesetzt, erklärte Justizminister Buschmann. Bei der Entlastung zähle "jeder Mosaikstein". Die Verordnung soll das neue Gesetz zum Bürokratieabbau flankieren, das Mitte März durchs Kabinett gegangen war. Es sieht Entlastungen für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 944 Millionen Euro jährlich vor.

(M.Travkina--DTZ)

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