Kein Zeitausgleich für sogenannte Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstzeit
Polizisten aus Nordrhein-Westfalen bekommen keinen zeitlichen Ausgleich dafür, wenn sie außerhalb ihrer Dienstschicht Waffen und Ausrüstungen an- und ablegen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstag die Klagen der Beamten ab, die eine Anerkennung dieser sogenannten Rüstzeiten angestrebt hatten. Die Entscheidung betrifft die Praxis vor 2017, weil die Arbeitszeitverordnung für die Polizei in Nordrhein-Westfalen inzwischen geändert wurde. (Az. BVerwG 2 C 44.17)
Laut den Beamten war es trotz anderslautender Vorgaben in der Praxis so, dass die Polizisten bereits vor ihrem Dienst unter anderem Dienstwaffe und Stock anlegten und die Ausrüstung auch erst nach Dienstende wieder ablegten. Die sogenannte Rüstzeit umfasste nach ihrer Darstellung etwa 15 Minuten pro Schicht. Dafür strebten sie einen zeitlichen Ausgleich ab 2008 an.
Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen erkannte die Rüstzeiten als geleisteten Dienst an. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht aber nun auf. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, die konkreten Arbeitszeiten festzulegen.
Das Land habe aber in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Beamten innerhalb ihrer Schicht die Ausrüstung an- und ablegen sollten. Es stehe den Beamten nicht zu, eigenmächtig davon abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen, entschied das Gericht.
Eine im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung sieht vor, dass dem Arbeitszeitkonto der Beamten pro Schicht für die Rüstzeit zwölf Minuten gutgeschrieben werden. Diese Änderung spielte aber in den vorliegenden Fällen keine Rolle.
(Y.Leyard--DTZ)