Deutsche Tageszeitung - Bundesverfassungsgericht lässt Frage zu Gutscheinlösung in Pandemie offen

Bundesverfassungsgericht lässt Frage zu Gutscheinlösung in Pandemie offen


Bundesverfassungsgericht lässt Frage zu Gutscheinlösung in Pandemie offen
Bundesverfassungsgericht lässt Frage zu Gutscheinlösung in Pandemie offen / Foto: © AFP/Archiv

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung über die sogenannte Gutscheinlösung in der Pandemie offen gelassen. Die Karlsruher Richter erklärten am Dienstag eine Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main für unzulässig, weil das Amtsgericht nicht gut genug begründet habe, dass die Regelung seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei. Die Vorschrift ist schon seit mehr als einem Jahr wieder außer Kraft. (Az. BvL 12/20)

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Sie erlaubte es Veranstaltern, bei ausgefallenen Events einen Gutschein auszugeben, statt den Eintrittspreis zu erstatten. In Frankfurt verklagte ein Mann einen Veranstalter auf Rückzahlung von 510 Euro. Ein Konzert, für das er bereits Eintrittskarten gekauft hatte, musste im Juni 2020 wegen der Coronapandemie ausfallen. Der Veranstalter hatte einen Gutschein oder einen Ersatztermin angeboten, was der verhinderte Konzertbesucher aber nicht wollte.

Das Amtsgericht hielt die Gutscheinregelung für einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz. Es setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem Verfassungsgericht vor. Dabei habe es die Sache aber nicht gründlich genug geprüft, erklärte Karlsruhe. Unter anderem habe es sich nicht mit dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers auseinandergesetzt.

Das Frankfurter Gericht muss sich weiter mit dem Fall befassen. Das Verfassungsgericht verwies darauf, dass die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz dabei unwichtig sein könnte, da die strittige Regelung bereits außer Kraft ist. Zudem könne sich die Klage womöglich darauf stützen, dass einer weiteren alten Vorschrift zufolge die Auszahlung des Gegenwerts verlangt werden konnte, wenn der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst wurde.

(W.Novokshonov--DTZ)

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